Satzung der
"Tschernobyl - Initiative" in der Propstei Schöppenstedt e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Tschernobyl - Initiative in
der Propstei Schöppenstedt und hat seinen Sitz in Watzum.
Der Verein soll in das Vereinsregister im Amtsgericht
Wolfenbüttel eingetragen werden und erhält den Zusatz
: e.V. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der
Verein den Namen "Tschernobyl - Initiative in der Propstei
Schöppenstedt e.V."
Der Verein ist ein Werk der Diakonie. Er ist Mitglied des
Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in
Deutschland e.V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen. § 2 Zweck
- Der Verein will die Erinnerung an die Folgen der
Tschernobyl - Katastrophe wachhalten und auf die Belange der
Betroffenen hinweisen und diese auch in der
Öffentlichkeit vertreten, und die Betroffenen ideel und
materiell unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch Unterstützung und
Förderung der von der Tschernobyl - Katastrophe
betroffenen Menschen in Weißrußland.
- Politische oder wirtschaftliche Ziele verfolgt der Verein
nicht. Vielmehr fühlt sich der Verein den Grundlagen des
Evangeliums von Jesus Christus und der Verantwortung der
Schöpfung Gottes verpflichtet. Die christliche
Nächstenliebe und das christliche
Verantwortungsbewußtsein ist fester Bestandteil und
Motivation des Vereins. Damit fühlt sich der Verein als
selbstständige Arbeitsgemeinschaft innerhalb der Ev.
luth. Landeskirche Braunschweig, insbesondere innerhalb der
Propstei Schöppenstedt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch
jede juristische Person werden, soweit sie die Bestrebungen
des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.
-
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt;
- durch Ausschluß
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand zum Jahresende. Ausgeschlossen werden kann ein
Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen
verstößt, durch Mehrheitsbeschluß des
Vorstandes.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1.- DM pro
Monat und wird jährlich im voraus jeweils zu Beginn des
Kalenderjahres entrichtet.
- Beiträge und Spenden werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 5 Mitgliedsversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung
zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als
oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als
Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt
durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden durch Anschreiben
unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung
mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Einfache
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt
oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Persönlichkeiten, die sich um die Arbeit der
Tschernobyl-Inititaive in der Propstei Schöppenstedt e.V.
besonders verdienst gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Den Vorsitz führt die Vorsitzende bzw. der
Vorsitzende.
Über Ergebnisse und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das
Protokoll unterschreibt der Geschäftsführer, bzw. die
Geschäftsführerin.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in
allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung
unterliegt
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
(außer ein von der Propstei Schöppenstedt zu
bennendes Mitglied)
- die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen bzw.
Kassenprüfern.
- die Entlastung der Organe bezüglich der
Jahresrechnung und der Geschäftsführung
§ 7 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens
folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der
Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
- Beschlußfassung über die Entlastung,
- Neuwahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
-
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzende bzw. Vorsitzender
- Geschäftsführerin bzw.
Geschäftsführer
- Kassenführerin bzw. Kassenführer
- vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer (drei Beisitzer
werden von den Vereinsmitgliedern gewählt und ein
Beisitzer wird von der Propstei Schöppenstedt
benannt.)
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
Die überwiegende Anzahl der Vorstandsmitglieder
müssen einer Kirche angehören, die in der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
mitarbeitet.
- Die bzw. der Vorsitzender und die
Geschäftsführerin bzw. der
Geschäftsführer vertreten den Verein. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll
die Geschäftsführerin bzw. der
Geschäftsführer nur bei Verhinderung der
Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden von seiner
Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes
Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichtes.
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluß von Mitgliedern.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden bzw. vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der
Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer,
schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen
werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die
Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer,
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet
die bzw. der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die
Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefaßten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein
Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege
gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 12 Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu
wählenden Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer
haben gemeinschaftlich zumindest einmal im Jahr und ins
einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren
Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der
Mitgliederversammlung mitzuteilen haben.
§ 13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr
§ 14 Auflösung / Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zwecks ist das noch vorhandene
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Es geht an das Diakonisches Werk der Ev.-luth.
Landeskirche in Braunschweig e.V. die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung
für die Osteuropahilfe zu verwenden hat.
§ 15 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur durch Mehrheitsbeschluß der
Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt
werden.
Anhang: Gültig vom 11. Oktober ´94 bis zur
nächsten Vorstandswahl!
Für die Übergangszeit bis zur nächsten Wahl des
Vereinsvorstandes, wird das Mitglied der Propstei als
"zusätzliches" Mitglied benannt.
Watzum, den 17.Januar 1994 (Entwurf)
Vereinsgründung am 11.04.94 in Winnigstedt mit 28
Stimmen von 28 anwesenden Mitgliedern.
- Satzungsänderung (Name) auf der
Mitgliederversammlung am 13.06.94 in Winnigstedt.
- Satzungsänderung (Mitglied im Diakonischen Werk) auf
der Mitgliederversammlung am 11.10.94 in
Schöppenstedt
Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts
Wolfenbüttel unter der Nummer 823 am 19.12.1994
- Satzungsänderung auf der Jahreshauptversammlung am
21.03.1995 in Schöppenstedt.
Mitglied im Diakonischen Werk der Ev. luth. Landeskirche in
Braunschweig e.V. seit Mai 1995
- Satzungsänderung (Ehrenmitgliedschaft) am 25.4.2001
einstimmig beschlossen
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